Schliesslich ist noch festzustellen, dass es offenbar auch zwischen dem familiären Umfeld des Privatklägers und dem Beschuldigten zu Unstimmigkeiten gekommen ist, so ein nicht so gut verlaufendes Gespräch mit dessen Neffen und Zeugen I.________ sowie eine Strafanzeige gegen K.________ im Zusammenhang mit einem Mietverhältnis. Diese Ausführungen zusammenfassend ist festzustellen, dass gegen den Beschuldigten kein derart starker Tatverdacht besteht, so dass im Falle einer Anklage mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Aus diesen Gründen wird das Verfahren eingestellt.