So hat I.________ sich nur vorstellen können, überwacht worden zu sein und auch J.________ hat nie direkt gesehen, wie der Beschuldigte die Mitarbeiter mit der App E.________ überwacht hat. J.________ hat auch die Aussage von C.________, wonach der Beschuldigte die Mitarbeiter während des Arbeitens auf dem Bildschirm gesehen haben soll und er diesen aufgefordert habe, die App zu löschen, nicht bestätigt. Weiter ist zu erwähnten, dass die fragliche App auf dem privaten Mobiltelefon des Beschuldigten nicht vorhanden gewesen ist.