6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung wie folgt: Im vorliegenden Fall kann dem Beschuldigten keine strafbare Handlung rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Er selber hat bestritten, die fragliche App auf den Geschäftsgeräten installiert und damit die Mitarbeiter überwacht zu haben. Denkbar ist denn auch, dass die App von jemand anderem als dem Beschuldigten installiert worden ist und dieser keine Kenntnis davon gehabt hat. Die beiden einvernommenen Zeugen, I.________ und J.________, haben zu diesem Punkt ebenfalls keine eindeutigen Aussagen machen können. So hat I._______