26 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV; SR. 822.113, Gesundheitsschutz) dürfen Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, nicht eingesetzt werden. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 Bst. a des Arbeitsgesetzes (ArG; SR.822.11) ist der Arbeitgeber strafbar, wenn er den Vorschriften über den Gesundheitsschutz vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Der Arbeitgeber wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 61 Abs. 1 ArG).