Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie das Verfahren ohne Gewährung der rechtlichen Gehörsfrist einstellte. Ob eine Heilung der Gehörsverletzung in Betracht fällt, kann offenbleiben, da die Verfügung, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 6.2 hiernach), selbst dann aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden müsste, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte.