Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft aufgrund der bundesgerichtlich festgesetzten rechtlichen Gehörsfrist mindestens 10 Tagen abwarten müssen, bevor sie die Einstellung des Verfahrens verfügte. 4.4 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie das Verfahren ohne Gewährung der rechtlichen Gehörsfrist einstellte.