___ – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – belastende Aussagen gemacht hat (vgl. E. 6.2.2 hiernach). Entgegen dem Beschuldigten hat der Beschwerdeführer auch nicht auf sein Äusserungsrecht verzichtet, indem er nach der Ankündigung der Staatsanwaltschaft nicht direkt gegen die Einstellung opponiert hat. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft aufgrund der bundesgerichtlich festgesetzten rechtlichen Gehörsfrist mindestens 10 Tagen abwarten müssen, bevor sie die Einstellung des Verfahrens verfügte.