Diese Ausführungen sind unbestritten geblieben. Demzufolge wurden die Parteien anlässlich der Einvernahmen über den Verfahrensausgang orientiert, womit ihnen auch ohne Ansetzung einer offiziellen Frist die Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, um zu den neuen Erkenntnissen Stellung zu nehmen. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Zeuge J.________ – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – belastende Aussagen gemacht hat (vgl. E. 6.2.2 hiernach).