Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung genügt zur Wahrung des Replikrechts, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden (vgl. E.4.2 hiervor). Vorliegend weist der Beschuldigte in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft am 31. Juli 2024 nach Durchführung der Einvernahmen der beiden Zeugen angekündigt hatte, keine neue Frist gemäss Art. 318 StPO anzusetzen, sondern «es dabei bleibe» und direkt eingestellt werde. Diese Ausführungen sind unbestritten geblieben.