Nach den obigen Ausführungen war die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, eine erneute Verfügung gemäss Art. 318 StPO zu erlassen, zumal sie nach den durchgeführten Beweisergänzungen das Verfahren – wie ursprünglich beabsichtigt – eingestellt hat. Indessen ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass durch die erfolgte Einstellung am nächsten Werktag sein Anspruch auf das unbedingte Replikrecht verletzt wurde. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung genügt zur Wahrung des Replikrechts, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden (vgl. E.4.2 hiervor).