(der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 4.3 Nach den obigen Ausführungen war die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, eine erneute Verfügung gemäss Art. 318 StPO zu erlassen, zumal sie nach den durchgeführten Beweisergänzungen das Verfahren – wie ursprünglich beabsichtigt – eingestellt hat.