Die rechtliche Gehörsfrist richtet sich grundsätzlich nach der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. In einer allgemeinen Formulierung hielt das Bundesgericht fest, dass jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach zwanzig Tagen von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden dürfe (vgl. Urteil 1B_272/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Mit anderen Worten darf das Gericht vor Ablauf von zehn Tagen im Allgemeinen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2020 vom 11. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).