Zur Wahrung des Replikrechts genügt grundsätzlich, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden. Dies hat insbesondere zu gelten, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen, wie dies bei anwaltlich vertretenen Personen resp. Rechtsanwälten persönlich der Fall ist (BGE 138 I 484 E. 2.4). Die rechtliche Gehörsfrist richtet sich grundsätzlich nach der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung.