SR 101) und Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) haben die Parteien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein unbedingtes Replikrecht, d.h. einen unbedingten Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, falls sie dies wünschen (BGE 138 IV 222 E. 2.1, 138 I 154 E. 2.3.3, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4.3 ff.). Zur Wahrung des Replikrechts genügt grundsätzlich, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden.