Er bringt vor, dass die Staatsanwaltschaft nach Durchführung seiner im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO beantragten Einvernahmen verpflichtet gewesen wäre, ihm erneut eine Frist zur Einreichung von Beweisanträgen einzuräumen oder mindestens 10 Tage hätte zuwarten müssen, damit er von seinem Recht auf unaufgeforderte Äusserung oder seinem jederzeitigen Eingaberecht hätte Gebrauch machen können. 4.2 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Ab-