3 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bringt vor, dass die Staatsanwaltschaft nach Durchführung seiner im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO beantragten Einvernahmen verpflichtet gewesen wäre, ihm erneut eine Frist zur Einreichung von Beweisanträgen einzuräumen oder mindestens 10 Tage hätte zuwarten müssen, damit er von seinem Recht auf unaufgeforderte Äusserung oder seinem jederzeitigen Eingaberecht hätte Gebrauch machen können.