Mit Verfügung vom 23. April 2024 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte, und stellte im Sinne von Art. 318 StPO in Aussicht, das Verfahren gemäss Entwurf einzustellen. Gleichzeitig setzte sie eine Frist zur Einreichung von weiteren Beweisanträgen. Innert gewährter Fristerstreckung beantragte der Beschwerdeführer am 12. Juni 2024 die Befragung der Zeugen I.________ und J.________. Die Staatsanwaltschaft hiess die Beweisanträge mit Verfügung vom 14. Juni 2024 gut und führte am 31. Juli 2024 die Einvernahmen der genannten Zeugen durch.