Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. August 2024 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 10. September 2024 auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte mit Stellungnahme vom 25. September 2024 innert gewährter Fristerstreckung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.