3. Eventualiter sei die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland i.S.v. Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten fortzuführen und weitere geeignete Ermittlungshandlungen vorzunehmen oder Anklage zu erheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt.