Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 338 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. März 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Vergehens gegen das Arbeitsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 2. August 2024 (O 22 13403) Erwägungen: 1. Am 2. August 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafver- fahren wegen Vergehens gegen das Arbeitsgesetz ein. Hiergegen erhob der Be- schwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 19. August 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Er stellte folgende Anträge: 1. Die Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 2. August 2024 sei aufzuheben. 2. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland sei i.S.v. Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, das Ver- fahren O 22 13403 wieder aufzunehmen und folgende Ermittlungshandlung durchzuführen: Es sei das Unternehmen E.________ Inc., mit Hauptsitz in F.________ aufzufordern, alle techni- schen Aufzeichnungen (Nutzungsstatistik mit Ort und Datum der Verwendung der App), Akti- vitäten und Informationen (insb. IP-Adresse, hinterlegte Kreditkarte) im Zusammenhang mit der App «E.________», die über die Rufnummer des Piketttelefons (+41 G.________), das Konto der Einwohnergemeinde H.________ die persönliche E-Mail Adresse des Beschuldigten (A.________) oder über den Namen des Beschuldigten installiert wurde, herauszugeben. 3. Eventualiter sei die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland i.S.v. Art. 397 Abs. 3 StPO anzuwei- sen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten fortzuführen und weitere geeignete Ermitt- lungshandlungen vorzunehmen oder Anklage zu erheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. August 2024 wurde ein Beschwerdever- fahren eröffnet und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 10. September 2024 auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte mit Stellungnahme vom 25. September 2024 innert gewährter Frister- streckung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Strafkläger durch die ange- fochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte geht aus den Akten zusammenge- fasst Folgendes hervor: 2 3.1 Der Beschwerdeführer und sein Neffe I.________ arbeiten zusammen bei der Ab- wasserkontrolle der Gemeinde H.________. Das Team besteht aus ihnen und dem Beschuldigten, welcher auch der direkte Vorgesetzte der beiden ist. Zu den Aufga- ben der Abwasserkontrolle gehört unter anderem der Unterhalt des öffentlichen Kanalnetzes, wobei der Beschwerdeführer und I.________ abwechselnd auch Pi- ketttdienst leisten müssen. Diesbezüglich wird ihnen ein Piketttmobiltelefon und ein Dienstfahrzeug inklusive Arbeitstablet zur Verfügung gestellt. 3.2 Am 12. Dezember 2022 erstattete der Beschwerdeführer Strafantrag gegen Unbe- kannt wegen sämtlicher in Frage kommender Straftatbestände, da er und I.________ während der Arbeit und ohne ihr Wissen mit dem App «E.________» überwacht worden sein sollen. Diese App soll insbesondere auf dem Pikettmobilte- lefon installiert worden sein und gemäss Beschreibung im Google Store grundsätz- lich das Orten von Handys ermöglichen. Mit dem Strafantrag reichte der Be- schwerdeführer eine Videoaufnahme ein, worauf der Beschwerdeführer, I.________ und das Piketttelefon sowie die darauf installierte App zu erkennen sind. 3.3 In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 ein Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Vergehens gegen das Arbeitsgesetz. Gleichentags beauftragte sie die Polizei damit, die unbekannte Täterschaft zu ermitteln, die beschuldigte Person – mutmasslich A.________ – zur Sache und zur Person zu befragen sowie gegebenenfalls das Geschäftsmobiltele- fon resp. -tablet sicherzustellen und zu durchsuchen. Anlässlich der am 14. Febru- ar 2023 mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahme bestätigte dieser die gemachten Vorwürfe in der Strafanzeige und gab an, dass er hinter der Über- wachung seinen Vorgesetzten, den Beschuldigten, vermute. Zudem nannte er ei- nen weiteren Zeugen, welcher seine Angaben bestätigen könne, weigerte sich aber, dessen Namen zu nennen. Der Beschuldigte bestritt anlässlich seiner Ein- vernahme vom 25. April 2023 die Vorwürfe und gab an, noch nie von dieser App gehört zu haben. Während der Einvernahme wurde zudem ein Foto des Homebild- schirms seines privaten Mobiltelefons gemacht, wobei die App «E.________» nicht festgestellt werden konnte. Gemäss Berichtsrapport vom 28. Mai 2023 wurde auf- grund der grossen Zeitspanne zwischen Auftragseingang und Einvernahme des Beschuldigten nach Absprache mit der Staatsanwaltschaft auf die Sicherstellung und Auswertung des Pikettmobiltelefons und -tablets verzichtet. 3.4 Mit Verfügung vom 23. April 2024 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte, und stellte im Sinne von Art. 318 StPO in Aussicht, das Verfahren gemäss Entwurf einzustellen. Gleichzeitig setzte sie eine Frist zur Einreichung von weiteren Beweisanträgen. Innert gewähr- ter Fristerstreckung beantragte der Beschwerdeführer am 12. Juni 2024 die Befra- gung der Zeugen I.________ und J.________. Die Staatsanwaltschaft hiess die Beweisanträge mit Verfügung vom 14. Juni 2024 gut und führte am 31. Juli 2024 die Einvernahmen der genannten Zeugen durch. Mit Verfügung vom 2. August 2024 stellte sie das Verfahren daraufhin ein. 3 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bringt vor, dass die Staatsanwaltschaft nach Durchführung seiner im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO beantragten Einvernahmen verpflichtet gewesen wäre, ihm erneut eine Frist zur Einreichung von Beweisanträgen einzuräumen oder min- destens 10 Tage hätte zuwarten müssen, damit er von seinem Recht auf unaufge- forderte Äusserung oder seinem jederzeitigen Eingaberecht hätte Gebrauch ma- chen können. 4.2 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Ab- schluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstel- len will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, um Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Art. 318 StPO ist Ausfluss der grundrechtlichen Maxime, welche den Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt und in Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 107 Abs. 1 StPO garantiert wird. Der Erlass einer Schluss- verfügung ist bei beabsichtigter Verfahrenserledigung durch Anklage oder Einstel- lung zwingend. Eine erneute Schlussverfügung muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erfolgen, wenn nach durchgeführten Beweisergänzungen das Verfahren wie ursprünglich angedacht abgeschlossen werden soll (WIPRÄCH- TIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 318 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Rz. 7 zu Art. 318 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_846/2021 vom 11. Januar 2023, E. 2.3. f.). Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schut- ze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) haben die Par- teien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein unbedingtes Replikrecht, d.h. einen unbedingten Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, falls sie dies wünschen (BGE 138 IV 222 E. 2.1, 138 I 154 E. 2.3.3, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4.3 ff.). Zur Wahrung des Replikrechts genügt grundsätzlich, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnis- nahme, Orientierung) zugestellt werden. Dies hat insbesondere zu gelten, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stel- lung nehmen, wie dies bei anwaltlich vertretenen Personen resp. Rechtsanwälten persönlich der Fall ist (BGE 138 I 484 E. 2.4). Die rechtliche Gehörsfrist richtet sich grundsätzlich nach der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. In ei- ner allgemeinen Formulierung hielt das Bundesgericht fest, dass jedenfalls vor Ab- lauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach zwanzig Tagen von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden dürfe (vgl. Urteil 1B_272/2016 vom 26. Sep- tember 2016 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Mit anderen Worten darf das Gericht vor Ab- lauf von zehn Tagen im Allgemeinen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2020 vom 11. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). 4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegen- den Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdever- fahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 4.3 Nach den obigen Ausführungen war die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, eine erneute Verfügung gemäss Art. 318 StPO zu erlassen, zumal sie nach den durch- geführten Beweisergänzungen das Verfahren – wie ursprünglich beabsichtigt – eingestellt hat. Indessen ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass durch die erfolgte Einstellung am nächsten Werktag sein Anspruch auf das unbedingte Replikrecht verletzt wurde. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung genügt zur Wahrung des Replikrechts, dass den Parteien die Eingaben zur Infor- mation (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden (vgl. E.4.2 hiervor). Vor- liegend weist der Beschuldigte in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft am 31. Juli 2024 nach Durchführung der Einvernahmen der beiden Zeugen angekündigt hatte, keine neue Frist gemäss Art. 318 StPO anzu- setzen, sondern «es dabei bleibe» und direkt eingestellt werde. Diese Ausführun- gen sind unbestritten geblieben. Demzufolge wurden die Parteien anlässlich der Einvernahmen über den Verfahrensausgang orientiert, womit ihnen auch ohne An- setzung einer offiziellen Frist die Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, um zu den neuen Erkenntnissen Stellung zu nehmen. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Zeuge J.________ – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – be- lastende Aussagen gemacht hat (vgl. E. 6.2.2 hiernach). Entgegen dem Beschul- digten hat der Beschwerdeführer auch nicht auf sein Äusserungsrecht verzichtet, indem er nach der Ankündigung der Staatsanwaltschaft nicht direkt gegen die Ein- stellung opponiert hat. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft aufgrund der bundes- gerichtlich festgesetzten rechtlichen Gehörsfrist mindestens 10 Tagen abwarten müssen, bevor sie die Einstellung des Verfahrens verfügte. 4.4 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers verletzt, indem sie das Verfahren ohne Gewährung der rechtli- chen Gehörsfrist einstellte. Ob eine Heilung der Gehörsverletzung in Betracht fällt, kann offenbleiben, da die Verfügung, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 6.2 hiernach), selbst dann aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden müsste, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte. 5 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Verfahrenseinstellung hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange- ordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.2; 6B_1040/2020 vom 21. März 2022 E. 4.6; 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.2). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit gros- ser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staats- anwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtli- chen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdi- gung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt zu- grunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt wer- den darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1, je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch der Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 22 520 vom 20. Juni 2023 E. 3.1). Stehen sich ge- gensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage-gegen-Aussage-Konstellation») und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beur- teilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Ankla- geerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; mit weiteren Hinweisen). 5.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO; sog. Untersuchungsgrundsatz). 6 5.3 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Verfahren abschliessen kann. Dabei setzt auch die Einstellung ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 308 StPO). 5.4 Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV; SR. 822.113, Gesundheitsschutz) dürfen Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, nicht eingesetzt werden. Ge- stützt auf Art. 59 Abs. 1 Bst. a des Arbeitsgesetzes (ArG; SR.822.11) ist der Arbeit- geber strafbar, wenn er den Vorschriften über den Gesundheitsschutz vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Der Arbeitgeber wird mit Geldstrafe bis zu 180 Ta- gessätzen bestraft (Art. 61 Abs. 1 ArG). 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung wie folgt: Im vorliegenden Fall kann dem Beschuldigten keine strafbare Handlung rechtsgenüglich nachgewie- sen werden. Er selber hat bestritten, die fragliche App auf den Geschäftsgeräten installiert und damit die Mitarbeiter überwacht zu haben. Denkbar ist denn auch, dass die App von jemand anderem als dem Beschuldigten installiert worden ist und dieser keine Kenntnis davon gehabt hat. Die beiden ein- vernommenen Zeugen, I.________ und J.________, haben zu diesem Punkt ebenfalls keine eindeu- tigen Aussagen machen können. So hat I.________ sich nur vorstellen können, überwacht worden zu sein und auch J.________ hat nie direkt gesehen, wie der Beschuldigte die Mitarbeiter mit der App E.________ überwacht hat. J.________ hat auch die Aussage von C.________, wonach der Be- schuldigte die Mitarbeiter während des Arbeitens auf dem Bildschirm gesehen haben soll und er die- sen aufgefordert habe, die App zu löschen, nicht bestätigt. Weiter ist zu erwähnten, dass die fragliche App auf dem privaten Mobiltelefon des Beschuldigten nicht vorhanden gewesen ist. Was die gesund- heitlichen Probleme des Privatklägers betrifft, so können diese auch aus anderen, mit der Arbeit zu- sammenhängenden Gründen entstanden sein. Er selber wie auch die beiden einvernommenen Zeu- gen haben denn auch auf Spannungen im Team und Mobbing hingewiesen. Schliesslich ist noch festzustellen, dass es offenbar auch zwischen dem familiären Umfeld des Privatklägers und dem Be- schuldigten zu Unstimmigkeiten gekommen ist, so ein nicht so gut verlaufendes Gespräch mit dessen Neffen und Zeugen I.________ sowie eine Strafanzeige gegen K.________ im Zusammenhang mit einem Mietverhältnis. Diese Ausführungen zusammenfassend ist festzustellen, dass gegen den Be- schuldigten kein derart starker Tatverdacht besteht, so dass im Falle einer Anklage mit hoher Wahr- scheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Aus diesen Gründen wird das Verfahren einge- stellt. 6.2 Die Beschwerdekammer geht mit dem Beschwerdeführer einig, dass das Verfahren gestützt auf die aktuellen Ermittlungsergebnisse zu Unrecht eingestellt worden ist: 6.2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, dass dieser ihn und I.________ während der Arbeit mit der App «E.________» getrackt und damit in unzulässiger Weise überwacht haben soll. Diesbezüglich reichte er eine Videoauf- zeichnung ein, worauf er und I.________ ersichtlich sind, wie sie die App und de- ren Funktionen demonstrieren. Der Aufnahme ist im Wesentlichen zu entnehmen, 7 dass mit der App drei Geräte mit den Namen «Pikett», «tab A.________» und «Tab Skoda» verbunden sind. Weiter ist zu erkennen, dass durch die App aufgezeichnet wird, wo sich das damit verbundene Gerät befindet und welche Strecke es trans- portiert worden ist. In der App sind zudem zwei Orte, «M.________» und «N.________», hinterlegt, wobei gemäss Vermutung des Beschwerdeführers mög- licherweise eine Benachrichtigung erfolgt, wenn er durch diese Orte fährt. Dem- nach soll die App geeignet sein, das Bewegungsprofil der damit verbundenen Geräte und deren Nutzer zu kontrollieren bzw. zu überwachen. Das Video deutet sodann darauf hin, dass die App zum Zeitpunkt der Videoaufnahme (13. Septem- ber 2022) auf dem Piketttelefon installiert war. Entsprechend hätte sich die Sicher- stellung und technische Auswertung des Piketttelefons aufgedrängt, um weitere Hinweise in Bezug auf die Installation und Nutzung (Herunterladen über App Store, Kontoinformationen, Zeitpunkt der Installation sowie Aktivitätszeitraum etc.) zu ge- winnen. Dasselbe gilt für die weiteren Geräte, welche in diesem Zusammenhang von Interesse sind. Sollte der Beschuldigte die Überwachungsapp tatsächlich ge- nutzt haben, müsste er von einem anderen Gerät aus ebenfalls Zugriff auf die App gehabt haben. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft beweist die Tatsa- che, dass sich die App am Tag der Einvernahme des Beschuldigten nicht auf dem Homebildschirm seines Mobiltelefons befunden hatte, nicht, dass diese nie vorhan- den war. Zudem kommen noch weitere Geräte in Frage, auf welchen er die App in- stalliert (gehabt) haben könnte (Arbeitscomputer, Tablets etc.). Diesbezüglich er- scheint das auf dem Video ersichtliche Tablet mit dem Namen «tab A.________» relevant, zumal die Parteien dazu bisher nicht explizit befragt worden sind. Erst in der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass es sich dabei um das Arbeitstablet des Beschuldigten handeln soll, zu welchem nur dieser Zugriff habe bzw. das Passwort kenne. Der Beschuldigte wiederum gab in seiner Stellungnah- me an, dass es sich bei diesem Gerät um ein weiteres für alle Mitarbeiter zugängli- ches Tablet handle, welches sich «im Kanal TV Anhänger» befinde. Die Passwör- ter für die Geräte seien auf einem externen Netzwerkspeicher gespeichert und für alle verfügbar. Die Passwortliste werde zudem vom Beschwerdeführer selbst un- terhalten. Insgesamt ist damit unklar, wer tatsächlich auf das «tab A.________» Zugriff hatte, die Passwörter kannte und damit das Piketttelefon und -tablet hätte überwachen können. Vor diesem Hintergrund drängen sich weitere Ermittlungs- handlungen auf und es erhellt nicht, weshalb die Staatsanwaltschaft gemäss Be- richtsrapport vom 28. Mai 2023 auf die Sicherstellung jeglicher Geräte verzichtet hat. Soweit dies aufgrund des längeren Zeitablaufs überhaupt noch möglich ist, sind daher alle relevanten Geräte sicherzustellen und die sich darauf befindlichen möglicherweise relevanten Daten auszuwerten. 6.2.2 Im Weiteren bestätigte I.________ weitgehend die Aussagen des Beschwerdefüh- rers und bezeugte insbesondere die Existenz der Applikation (vgl. auch Videoauf- zeichnung). Zudem ist dem Beschwerdeführer auch dahingehend zuzustimmen, dass die Aussagen des Zeugen J.________ den Verdacht gegen den Beschuldig- ten dahingehend erhärtet haben, wonach dieser seine Mitarbeiter überwacht haben könnte. So gab er anlässlich seiner Einvernahme vom 31. Juli 2024 an, dass er als Projektleiter im Tiefbau und Abwasser bei der Bauabteilung der Gemeinde H.________ mit dem Beschuldigten, dem Beschwerdeführer und I.________ zu- 8 sammengearbeitet habe. Er könne sich daran erinnern, dass er in dieser Zeit ein- mal überraschenderweise in die Steuerzentrale des Hauptsitzes gekommen sei und gehört habe, wie der Beschuldigte ausgerufen habe, dass «sie» wieder nicht da seien, wo sie hätten sein müssen. Auf Nachfrage, weshalb er (der Beschuldigte) das wisse, habe dieser gesagt, dass er dies «hier» sehe. J.________ wisse aber nicht, ob der Beschuldigte dies über einen Tracker, eine App oder einen Bildschirm gesehen habe (Z. 82 ff.). Es hätten sich Bildschirme und Telefone auf dem Tisch befunden (Z. 94 f.). Es sei aber Fakt, dass er den Beschuldigten gewarnt und ihm gesagt habe, dass er sich auf dünnes Eis begebe und eine Überwachung der Mit- arbeiter nicht zulässig sei. Weiter habe er ihm mit auf den Weg gegeben, dass er so schnell wie möglich damit aufhören solle (Z.85 ff.). Auch wenn J.________ die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er beobachtet haben soll, wie der Beschuldigte die Arbeiten des Beschwerdeführers und von I.________ via App überwacht haben soll, nicht bestätigte, stützt er zumindest die Vermutung, dass ei- ne Überwachung irgendeiner Art stattgefunden haben könnte. Entgegen der Staatsanwaltschaft haben die durchgeführten Beweisergänzungen doch zu neuen Erkenntnissen geführt, welche weiter zu untersuchen sind und insbesondere dem Beschuldigten vorzuhalten sind. Schliesslich kann auch darauf gestützt, dass nebst dem laufenden Strafverfahren weitere private miet- oder arbeitsrechtliche Streitig- keiten zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer bzw. seiner Fami- lie im Raum stehen, derzeit nicht gesagt werden, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten durch den Beschuldigten ausgeschlossen werden kann. 6.3 Nach dem Gesagten sind die bisherigen Ermittlungen im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Vergehens gegen das Arbeitsgesetz als unvollständig zu er- achten. Das Strafverfahren kann zum heutigen Zeitpunkt nicht eingestellt werden. Es liegt mindestens zurzeit aufgrund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnis- ses kein Einstellungsgrund von Art. 319 StPO vor, sondern es sind noch weitere sachdienliche Beweismöglichkeiten vorhanden, welche zunächst ausgeschöpft werden müssen (vgl. E. 6.2.1). Nach den ergänzenden Untersuchungshandlungen wird die Staatsanwaltschaft erneut zu prüfen haben, ob das Verfahren einzustellen oder im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro duriore» beim zuständigen Gericht Anklage zu erheben ist. 7. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, bei der Eigentümerin der App «E.________» sämtliche notwendigen Informationen herauszuverlangen, ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, im Rahmen der fortzuführenden Strafuntersuchung einen entsprechenden Beweisantrag bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Derzeit wird es nicht als notwendig erachtet, eine entsprechende formelle Weisung zu erteilen. 8. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. August 2024 (O 22 13403) ist aufzuhe- ben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Er- wägungen weiterzuführen. 9 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). 9.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Be- stimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfah- ren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren an- wendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im Falle einer Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Oberge- richts des Kantons BK 24 305 vom 3. März 2025). Die Bemessung der Entschädi- gung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kan- tonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Straf- rechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 9.3 Rechtsanwalt D.________ macht mit Honorarnote vom 19. März 2025 eine Ent- schädigung von CHF 4’324.55 geltend (CHF 3'810.00 Honorar, Auslagenpauschale 5 % [CHF 190.50], zuzüglich 8.1 % MWST [CHF 324.05]). Die Honorarforderung erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV deutlich überhöht. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Einstellung des Strafverfahrens wegen Vergehens gegen das Arbeitsgesetz. Der Sachverhalt ist leicht überblickbar. Die Schwierigkeit des Prozesses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht liegt klar im unterdurchschnittlichen Bereich. Der Aktenumfang der Unter- suchungsakten und der diesbezügliche Aufwand für das Aktenstudium sind sehr gering (ein relativ dünnes durchsichtiges Mäppchen), zumal Rechtsanwalt D.________ seit Beginn des Verfahrens mandatiert ist. Hinsichtlich der oberin- stanzlichen Akten galt es, die prozessleitenden Verfügungen, den Verzicht der Ge- neralstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme sowie die Stellungnahme des Be- schuldigten zur Kenntnis zu nehmen. Die Bedeutung der Streitsache und der hier- für gebotene Zeitaufwand sind im Vergleich zu anderen Beschwerdeverfahren als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Mit Blick auf den Tarifrahmen bewegt sich der Aufwand damit klar im unteren Bereich. Die Beschwerde konnte sich denn auch auf 10 10 Seiten beschränken (inkl. Titelblatt und Unterschriftenblock). Unter Berücksich- tigung dieser Bewertung rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV eine Entschädigung von pauschal CHF 2’900.00 (inkl. MWST). Weder die StPO noch das KAG oder die PKV sehen eine Auslagenpauschale vor. Das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nach- forderungsrecht, gemäss welchem Auslagen mit 3 % abgegolten werden, betrifft die Bemessung der Entschädigung amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte und ist hier (auch analog) nicht anwendbar. Mit Blick auf den vorliegend am ehesten massgebenden Art. 433 StPO wird vielmehr deutlich, dass es dem Willen des Ge- setzgebers entspricht, dass die Privatklägerschaft ihre Parteientschädigung, wel- che gemäss Art. 2 PKV auch die notwendigen Auslagen umfasst, beziffert und be- legt (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 24 zu Art. 433 StPO mit Hinweis). Die Auslagen sind in der Kostennote von Rechtsanwalt D.________ nicht separat ausgewiesen und werden auch nicht belegt. Sie sind deshalb nicht zu entschädi- gen. 9.4 Rechtsanwalt Dr. B.________ reichte am 24. März 2025 ebenfalls eine Honorarno- te ein. Darin macht er eine Entschädigung von CHF 5'678.50 (CHF 5'100.00 Hono- rar, Auslagenpauschale 3 % [CHF 153.00], zuzüglich 8.1 % MWST [CHF 425.50]) geltend. Die Honorarforderung erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV deutlich überhöht. Wie bereits ausge- führt, bewegt sich der Aufwand mit Blick auf den Tarifrahmen, die Schwierigkeit des Prozesses, die Bedeutung der Streitsache und den geringen Aktenumfang im unte- ren Bereich (vgl. E.9.3 hiervor). Die Stellungnahme beträgt 11 Seiten (inkl. Titelblatt und Unterschriftenblock). Unter Berücksichtigung dieser Bewertung rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV eine Entschädigung von pau- schal CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST). Anders als die Privatklägerschaft, welche ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen hat, ansonsten die Strafbehörde auf den Antrag nicht eintritt (Art. 433 Abs. 2 StPO), womit eine pauschale prozentmässige Geltendmachung der Auslagen nicht mög- lich ist (vgl. E.9.3 hiervor), prüft die Strafbehörde den Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung von Amtes wegen. Die pauschale prozentuale Geltend- machung ist daher grundsätzlich zulässig (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 24 176 vom 20. November 2024 E. 5.3). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 2. August 2024 (O 22 13403) wird aufgehoben. Die Staatsan- waltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen weiterzu- führen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 2'900.00 (inkl. MWST) ausgerichtet. 5. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kan- ton Bern eine Entschädigung von CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausge- richtet. 6. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschrei- ben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 26. März 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- 12 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13