1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 6. August 2024 (EO 24 9281) insofern aufgehoben wird, als ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Schändung zu eröffnen ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden in der Höhe von CHF 600.00 der Beschwerdeführerin auferlegt. Die verbleibenden CHF 400.00 trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.