7 5.4 Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihr daher keine Entschädigung zu sprechen. Eine solche wurde von ihr denn auch nicht beantragt (vgl. dazu Art. 436 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: