Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs von einem dünnen, durchsichtigen Mäppchen (deutlich unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) ist dem Beschuldigten für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B._____