436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person (teilweise) Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1). 5.3 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Seine Entschädigung wird somit praxisgemäss nach dem Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG;