6 Nötigung und der Vergewaltigung bzw. die beiden anderen angezeigten Sachverhalte sind die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung rechtens. Hinsichtlich der Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, bedeutet dies, dass der Beschwerdeführerin diese in der Höhe von CHF 600.00 auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die verbleibenden CHF 400.00 hat demnach der Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 5.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation