Vielmehr sind bezüglich dieses Straftatbestandes – welcher ein schweres Delikt (Verbrechen) darstellt – weitere Beweismassnahmen (insbesondere die Einvernahme des Beschuldigten) indiziert. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung insofern aufgehoben wird, als ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Schändung zu eröffnen und Untersuchungsmassnahmen durchzuführen sind.