4.6 Damit liegt kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall bezüglich des vorliegend inkriminierten Ereignisses des Oralverkehrs vor. Es kann nicht gesagt werden, dass der Sachverhalt offensichtlich nicht unter den Straftatbestand der Schändung fällt. Vielmehr sind bezüglich dieses Straftatbestandes – welcher ein schweres Delikt (Verbrechen) darstellt – weitere Beweismassnahmen (insbesondere die Einvernahme des Beschuldigten) indiziert.