So will sie den sexuellen Übergriff denn auch erst wahrgenommen haben, als der Beschuldigte bereits mit dem Oralverkehr begonnen hatte (vgl. Z. 147 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2024; vgl. dazu E. 4.3 hiervor), und es scheint, dass sie zuvor das Vertrauen in den Beschuldigten als ihren Ehemann gehabt hatte, dass dieser ihren Wunsch nach keinem Oralverkehr respektiert. 4.6 Damit liegt kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall bezüglich des vorliegend inkriminierten Ereignisses des Oralverkehrs vor.