vorübergehend widerstandunfähig im Sinne von Art. 191 StGB (in der bis am 30. Juni 2024 gültig gewesenen Fassung) war, indem sie aufgrund ihrer Position dem Beschuldigten insoweit ausgeliefert war, dass sie den von diesem an ihr vorgenommenen Oralverkehr nicht rechtzeitig hätte erkennen können resp. Einblick in dessen Handlungen hatte. Ihre Schilderungen deuten darauf hin, dass sie vollkommen überrascht war. So will sie den sexuellen Übergriff denn auch erst wahrgenommen haben, als der Beschuldigte bereits mit dem Oralverkehr begonnen hatte (vgl. Z. 147 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2024;