Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf BGE 133 IV 49, gemäss welchem z.B. ein überraschend ausgeführter Griff von einem Physiotherapeuten an die Vagina des Opfers während der Vornahme einer Rückenmassage als Schändung qualifiziert wurde, ist vorliegend nicht klarerweise auszuschliessen, dass der von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall bezüglich Oralverkehr unter den Straftatbestand der Schändung fällt. Es ist unter Eröffnung einer Strafuntersuchung und insbesondere der Einvernahme des Beschuldigten zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Oralverkehrs allenfalls