Zum Zeitpunkt des Oralverkehrs sei für beide klar gewesen, dass sie diesen nicht wolle, da sie es ihm vorher bereits gesagt habe (vgl. Z. 145 f. des Protokolls). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf BGE 133 IV 49, gemäss welchem z.B. ein überraschend ausgeführter Griff von einem Physiotherapeuten an die Vagina des Opfers während der Vornahme einer Rückenmassage als Schändung qualifiziert wurde, ist vorliegend nicht klarerweise auszuschliessen, dass der von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall bezüglich Oralverkehr unter den Straftatbestand der Schändung fällt.