5 Fassung) zu subsumieren ist. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2024 geltend, dass sie unten gewesen sei und der Beschuldigte seine Hände auf ihren Unterschenkeln gehabt habe, als er mit dem Oralverkehr an ihr begonnen habe. Sie habe den Oralverkehr nicht kommen sehen und nicht die Möglichkeit gehabt wegzuspringen. Es sei so schnell passiert (Z. 192 ff. des Protokolls).