Diese Antragsfrist wurde vorliegend offensichtlich nicht gewahrt. 4.5 Wie die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme (S. 3) zu Recht ausgeführt hat, wurde von der Staatsanwaltschaft indes nicht geprüft, ob der von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall bezüglich dem vom Beschwerdeführer vollzogenen Oralverkehr allenfalls unter den Straftatbestand der Schändung nach Art. 191 StGB (in der bis am 30. Juni 2024 gültig gewesenen