Gleichermassen hat die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde kein erforderliches Nötigungsmittel beschrieben. Eine sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung scheidet bei dieser Ausgangslage klarerweise aus. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf Art. 198 StGB (in der bis am 30. Juni 2024 gültig gewesenen Fassung) verweist (sexuelle Belästigung), handelt es sich hierbei um ein Antragsdelikt, bezüglich welchem innert dreissig Tagen ab Kenntnis der Tat und des Täters hätte Strafantrag gestellt werden müssen (vgl. Art. 31 StGB). Diese Antragsfrist wurde vorliegend offensichtlich nicht gewahrt.