Weiter hat die Beschwerdeführerin explizit verneint, dass der Beschuldigte ihr gegenüber jemals gewalttätig geworden ist (vgl. Z. 178 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2024). Was die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens betrifft, gehen aus dem von der Beschwerdeführerin beschriebenen Sachverhalt keine Hinweise dafür hervor, dass der Beschuldigte derart massiv auf die Psyche der Beschwerdeführerin eingewirkt hatte, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, Gegenwehr zu geben.