Weder wurde von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2024 beschrieben, dass der Beschuldigte ihr vorgängig der sexuellen Handlungen gedroht habe, noch wirft sie ihm vor, er habe ihr etwas gegeben (beispielswiese Drogen) oder ihr alkoholische Getränke eingeflösst, um sie zum Widerstand unfähig zu machen. Weiter hat die Beschwerdeführerin explizit verneint, dass der Beschuldigte ihr gegenüber jemals gewalttätig geworden ist (vgl. Z. 178 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2024).