Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, sind die Straftatbestände der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung nach den zu den angeblichen Tatzeiten geltenden gesetzlichen Bestimmungen klarerweise nicht erfüllt. Es fehlt offensichtlich an einem erforderlichen Nötigungsmittel. Weder wurde von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2024 beschrieben, dass der Beschuldigte ihr vorgängig der sexuellen Handlungen gedroht habe, noch wirft sie ihm vor, er habe ihr etwas gegeben (beispielswiese Drogen) oder ihr alkoholische Getränke eingeflösst, um sie zum Widerstand unfähig zu machen.