4.3 f., 6B_1004/2017 vom 22. Januar 2018 E. 2.4, 6B_118/2012 vom 8. November 2012 E.1.5, 6B_436/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 5.3, 6B_206/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.2 ff., 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.4.2 4.4 Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist insoweit beizupflichten, als sich diese auf die Straftatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung beziehen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, sind die Straftatbestände der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung nach den zu den angeblichen Tatzeiten geltenden gesetzlichen Bestimmungen klarerweise nicht erfüllt.