Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt ein überraschend ausgeführter Griff eines Physiotherapeuten an die Vagina des Opfers während der Vornahme einer Rückenmassage den Tatbestand. Eine nackt und auf dem Bauch liegende Patientin habe wegen ihrer Lage auf dem Behandlungstisch nicht sehen können, was mit ihr geschehen sei. Den sexuellen Übergriff habe sie erst wahrgenommen, als sie seine Finger an ihrem Geschlechtsteil gespürt und sich verkrampft habe, also zu einem Zeitpunkt, als der Täter bereits begonnen habe, sie zu missbrauchen.