190 aStGB) setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Als Nötigungsmittel kommen dabei insbesondere Drohung, Gewalt, psychisch unter Druck setzten oder sonst wie zum Widerstand unfähig machen in Frage. 4.3 Der Schändung macht sich nach Art. 191 StGB (in der bis am 30. Juni 2024 gültig gewesenen Fassung) strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.