3.2 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung aus, damit der Tatbestand der Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung nach zur angeblichen Tatzeit begangenem Recht erfüllt sei, brauche es jeweils ein Nötigungsmittel (Bedrohung, Gewaltanwendung, psychischer Druck, Widerstandsunfähigkeit). In den Aussagen der Beschwerdeführerin liessen sich keine Hinweise auf ein Nötigungsmittel finden. Die fraglichen Straftatbestände seien daher eindeutig nicht erfüllt.