Sie habe ihm gesagt, dass sie dies nicht wolle und er aufhören solle. Sie habe bestimmt zwei- oder dreimal gesagt, dass er aufhören solle. Er habe einfach nicht aufgehört, selbst dann nicht, als sie geweint habe. Sie habe dann das Schlafzimmer verlassen und sich in das Badezimmer begeben. Der Beschuldigte habe währenddessen geschlafen (EV Beschwerdeführerin, Z. 132 - 142). Beim zweiten Vorfall, sie wisse nicht mehr, wann sich dieser ereignet habe, habe der Beschuldigte Sex initiiert. Sie habe nicht unbedingt gewollt, habe aber mitgemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei für beide klar gewesen, dass sie keinen Oralsex haben wollte.