Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. September 2024 wurde von der Stellungnahme des Beschuldigten vom 4. September 2024 und derjenigen der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. September 2024 Kenntnis genommen und gegeben. Es wurde verfügt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Allfällige abschliessende Bemerkungen seien umgehend einzureichen. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.