1. Mit Verfügung vom 6. August 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Strafklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen ihren Ehemann A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. August 2024 Beschwerde. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen zu ihrem Nachteil zu eröffnen.