Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 337 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 6. August 2024 (EO 24 9281) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 6. August 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Strafklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen ihren Ehemann A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Vergewal- tigung und sexueller Nötigung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwer- deführerin am 14. August 2024 Beschwerde. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen zu ihrem Nachteil zu eröffnen. Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragte in seiner Stel- lungnahme vom 4. September 2024, die Beschwerde sei unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme sei zu bestätigen. Die General- staatsanwaltschaft stellte mit Stellungnahme vom 10. September 2024 folgende Anträge: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staats- anwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 6. August 2024 sei aufzuheben und die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. September 2024 wurde von der Stel- lungnahme des Beschuldigten vom 4. September 2024 und derjenigen der Gene- ralstaatsanwaltschaft vom 10. September 2024 Kenntnis genommen und gegeben. Es wurde verfügt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ver- zichtet werde. Allfällige abschliessende Bemerkungen seien umgehend einzurei- chen. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Ver- fügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Anzeigesachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen (vgl. S. 1 der oberin- stanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft): Die Beschwerdeführerin C.________ erstattete am 25. Juli 2024 gegen ihren Ehemann, den Be- schuldigten, Strafanzeige wegen sexueller Gewalt, die sie während der Ehe erfahren haben soll. An- lässlich der Einvernahme, die gleichentags stattfand, schilderte sie drei Vorfälle, die sie als sexuellen Übergriff empfand […]. 2 Im Juli 2021 habe sie beim Sex Schmerzen verspürt und der Beschuldigte habe nicht aufgehört, ob- wohl sie ihn darum gebeten habe. Sie habe ihn von sich wegstossen müssen, weil er nicht abgebro- chen habe (EV Beschwerdeführerin, Z. 119 - 122). Im Herbst 2022 sei der Beschuldigte im Bett hinter ihr gelegen und habe sie an den Brüsten und am Gesäss angefasst. Er sei nicht grob gewesen, habe sie aber «recht angepackt». Sie habe ihm gesagt, dass sie dies nicht wolle und er aufhören solle. Sie habe bestimmt zwei- oder dreimal gesagt, dass er aufhören solle. Er habe einfach nicht aufgehört, selbst dann nicht, als sie geweint habe. Sie habe dann das Schlafzimmer verlassen und sich in das Badezimmer begeben. Der Beschuldigte habe währenddessen geschlafen (EV Beschwerdeführerin, Z. 132 - 142). Beim zweiten Vorfall, sie wisse nicht mehr, wann sich dieser ereignet habe, habe der Beschuldigte Sex initiiert. Sie habe nicht unbedingt gewollt, habe aber mitgemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei für bei- de klar gewesen, dass sie keinen Oralsex haben wollte. Sie habe es ihm bereits vorher gesagt. Er habe seine Hände auf ihren Unterschenkeln gehabt und habe dann mit dem Oralsex bei ihr angefan- gen. Sie sei schockiert gewesen und habe keine Zeit gehabt, ihre Beine zuzumachen, weil sie nicht mit dem gerechnet habe. Sie sei aber zusammengezuckt. Der Beschuldigte habe dann mit der oralen Penetration mittels Zunge aufgehört und sich entschuldigt. Dann habe er aber einfach mit «norma- lem» Sex weitergefahren. Sie habe während dem Sex geweint, habe aber nichts gesagt. Sie sei so schockiert gewesen, dass er ihre Grenzen nicht respektiert habe, dass sie es einfach über sich habe ergehen lassen und nicht in der Lage gewesen sei, sich zu wehren (EV Beschwerdeführerin, Z. 144 - 152). Beim Oralverkehr habe sie es einfach nicht kommen sehen und habe nicht die Möglichkeit ge- habt, «wegzuspringen», es sei so schnell passiert. Durch den Schock habe sie sich nicht gewehrt und auch beim Geschlechtsverkehr sei sie in dem Moment nicht in der Lage gewesen, sich zu wehren (EV Beschwerdeführerin, Z. 192 - 194). 3.2 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung aus, damit der Tatbestand der Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung nach zur angeblichen Tatzeit begangenem Recht erfüllt sei, brauche es jeweils ein Nöti- gungsmittel (Bedrohung, Gewaltanwendung, psychischer Druck, Widerstandsun- fähigkeit). In den Aussagen der Beschwerdeführerin liessen sich keine Hinweise auf ein Nötigungsmittel finden. Die fraglichen Straftatbestände seien daher eindeu- tig nicht erfüllt. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen er- gehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraus- setzungen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). Ergibt sich nach der durchgeführten Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ge- stützt auf Art. 319 StPO ein. 3 4.2 Gemäss Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0 [in der bis am 30. Juni 2024 gültig gewesenen Fassung]) macht sich der Vergewal- tigung strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Bei- schlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychi- schen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Der sexuellen Nötigung macht sich nach 189 Abs. 1 StGB (in der bis am 30. Juni 2024 gültig gewesenen Fassung) strafbar, wer eine Person zur Duldung zu einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt an- wendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die sexuelle Nötigung (Art. 189 aStGB) und die Vergewaltigung (Art. 190 aStGB) setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungs- handlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Als Nötigungsmittel kommen dabei insbesondere Drohung, Gewalt, psychisch unter Druck setzten oder sonst wie zum Widerstand unfähig machen in Frage. 4.3 Der Schändung macht sich nach Art. 191 StGB (in der bis am 30. Juni 2024 gültig gewesenen Fassung) strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer bei- schlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Widerstan- dunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichen- den Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bil- den, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein, also ebenso in schweren psychischen Defekten wie in einer hochgradigen Intoxika- tion durch Alkohol oder Drogen, in körperlicher Invalidität wie in einer Fesselung oder in der besonderen Lage der Frau in einem gynäkologischen Stuhl (BGE 103 IV 165, 119 IV 230 E. 3a). Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes wird nicht vorausgesetzt (vgl. zum Ganzen: BGE 133 IV 49 E. 7.2 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 3.3.2, 6B_1407/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.1.2, 6B_543/2019, 6B_464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2; je mit Hinweisen; MAI- ER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 ff. zu Art. 191 StGB). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt ein überraschend ausge- führter Griff eines Physiotherapeuten an die Vagina des Opfers während der Vor- nahme einer Rückenmassage den Tatbestand. Eine nackt und auf dem Bauch lie- gende Patientin habe wegen ihrer Lage auf dem Behandlungstisch nicht sehen können, was mit ihr geschehen sei. Den sexuellen Übergriff habe sie erst wahrge- nommen, als sie seine Finger an ihrem Geschlechtsteil gespürt und sich verkrampft habe, also zu einem Zeitpunkt, als der Täter bereits begonnen habe, sie zu miss- brauchen. Entscheidend sei, dass der Täter sich zum Missbrauch angeschickt ha- be im Wissen darum, dass das Opfer den Angriff überhaupt nicht habe erkennen können, und damit dessen vorbestehende Wehrlosigkeit ausgenützt habe. Als das Opfer realisiert habe, dass er mit seinen Fingern in ihre Vagina eingedrungen sei, sei die Tat bereits vollendet gewesen. Ohne Belang bleibe daher, dass sich das 4 Opfer gegen die ungewollte sexuelle Handlung für ein paar Sekunden nicht zur Wehr gesetzt habe, weil sie vom Übergriff völlig überrumpelt, ganz perplex und vor Überraschung wie weggetreten gewesen sei (BGE 133 IV 49; vgl. MAIER, a.a.O., N. 7 zu Art. 191 StGB; vgl. ähnliche Fälle: Urteile des Bundesgerichts 6B_69/2018 vom 11. Juni 2018 E. 4.3 f., 6B_1004/2017 vom 22. Januar 2018 E. 2.4, 6B_118/2012 vom 8. November 2012 E.1.5, 6B_436/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 5.3, 6B_206/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.2 ff., 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.4.2 4.4 Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist insoweit beizupflichten, als sich diese auf die Straftatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung beziehen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, sind die Straftat- bestände der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung nach den zu den angebli- chen Tatzeiten geltenden gesetzlichen Bestimmungen klarerweise nicht erfüllt. Es fehlt offensichtlich an einem erforderlichen Nötigungsmittel. Weder wurde von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2024 beschrieben, dass der Beschuldigte ihr vorgängig der sexuellen Handlungen ge- droht habe, noch wirft sie ihm vor, er habe ihr etwas gegeben (beispielswiese Dro- gen) oder ihr alkoholische Getränke eingeflösst, um sie zum Widerstand unfähig zu machen. Weiter hat die Beschwerdeführerin explizit verneint, dass der Beschuldig- te ihr gegenüber jemals gewalttätig geworden ist (vgl. Z. 178 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2024). Was die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens betrifft, gehen aus dem von der Be- schwerdeführerin beschriebenen Sachverhalt keine Hinweise dafür hervor, dass der Beschuldigte derart massiv auf die Psyche der Beschwerdeführerin eingewirkt hatte, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, Gegenwehr zu geben. Weder war der Beschuldigte der Beschwerdeführerin kognitiv oder emotional überlegen noch bestand eine besondere, soziale Abhängigkeit, welche eine ausserordentliche psy- chische Drucksituation erzeugt hätte. Auch das Nötigungsmittel des Unter- psychischen-Druck-Setzens scheidet damit offensichtlich aus (vgl. auch BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen, wonach der psychische Druck, den der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugt, angesichts der gewaltdeliktischen Natur von 189 StGB von besonderer Intensität zu sein hat; die Einwirkung auf das Ofer muss erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen). Gleichermassen hat die Beschwerdeführerin auch in der Be- schwerde kein erforderliches Nötigungsmittel beschrieben. Eine sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung scheidet bei dieser Ausgangslage klarerweise aus. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf Art. 198 StGB (in der bis am 30. Juni 2024 gültig gewesenen Fassung) verweist (sexuelle Belästigung), handelt es sich hierbei um ein Antragsdelikt, bezüglich welchem innert dreissig Tagen ab Kenntnis der Tat und des Täters hätte Strafantrag gestellt werden müssen (vgl. Art. 31 StGB). Diese Antragsfrist wurde vorliegend offensichtlich nicht gewahrt. 4.5 Wie die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme (S. 3) zu Recht ausgeführt hat, wurde von der Staatsanwaltschaft indes nicht geprüft, ob der von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall bezüglich dem vom Be- schwerdeführer vollzogenen Oralverkehr allenfalls unter den Straftatbestand der Schändung nach Art. 191 StGB (in der bis am 30. Juni 2024 gültig gewesenen 5 Fassung) zu subsumieren ist. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2024 geltend, dass sie unten gewesen sei und der Beschuldigte seine Hände auf ihren Unterschenkeln gehabt habe, als er mit dem Oralverkehr an ihr begonnen habe. Sie habe den Oralverkehr nicht kommen sehen und nicht die Möglichkeit gehabt wegzuspringen. Es sei so schnell passiert (Z. 192 ff. des Protokolls). Sie sei schockiert gewesen und habe keine Zeit gehabt, ihre Beine zuzumachen, weil sie nicht mit dem gerechnet habe (vgl. Z. 147 f. des Protokolls). Zum Zeitpunkt des Oralverkehrs sei für beide klar gewesen, dass sie diesen nicht wolle, da sie es ihm vorher bereits gesagt habe (vgl. Z. 145 f. des Pro- tokolls). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf BGE 133 IV 49, gemäss welchem z.B. ein überraschend ausgeführter Griff von ei- nem Physiotherapeuten an die Vagina des Opfers während der Vornahme einer Rückenmassage als Schändung qualifiziert wurde, ist vorliegend nicht klarerweise auszuschliessen, dass der von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall bezüg- lich Oralverkehr unter den Straftatbestand der Schändung fällt. Es ist unter Eröff- nung einer Strafuntersuchung und insbesondere der Einvernahme des Beschuldig- ten zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Oralverkehrs allenfalls vorübergehend widerstandunfähig im Sinne von Art. 191 StGB (in der bis am 30. Juni 2024 gültig gewesenen Fassung) war, indem sie aufgrund ihrer Position dem Beschuldigten insoweit ausgeliefert war, dass sie den von diesem an ihr vor- genommenen Oralverkehr nicht rechtzeitig hätte erkennen können resp. Einblick in dessen Handlungen hatte. Ihre Schilderungen deuten darauf hin, dass sie voll- kommen überrascht war. So will sie den sexuellen Übergriff denn auch erst wahr- genommen haben, als der Beschuldigte bereits mit dem Oralverkehr begonnen hat- te (vgl. Z. 147 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2024; vgl. dazu E. 4.3 hiervor), und es scheint, dass sie zuvor das Vertrauen in den Be- schuldigten als ihren Ehemann gehabt hatte, dass dieser ihren Wunsch nach kei- nem Oralverkehr respektiert. 4.6 Damit liegt kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall bezüglich des vorlie- gend inkriminierten Ereignisses des Oralverkehrs vor. Es kann nicht gesagt wer- den, dass der Sachverhalt offensichtlich nicht unter den Straftatbestand der Schändung fällt. Vielmehr sind bezüglich dieses Straftatbestandes – welcher ein schweres Delikt (Verbrechen) darstellt – weitere Beweismassnahmen (insbesonde- re die Einvernahme des Beschuldigten) indiziert. Die Beschwerde ist demnach in- soweit gutzuheissen, als die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung insofern aufgehoben wird, als ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Schän- dung zu eröffnen und Untersuchungsmassnahmen durchzuführen sind. Nach der Vornahme der zusätzlichen Beweismassnahmen wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie das Strafverfahren wegen Schändung gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beweissituation einstellt oder gegen den Be- schuldigten Anklage erhebt. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin insoweit, als bezüglich eines Anzeigesachverhalts ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Schändung zu eröffnen ist. In Bezug auf die Straftatbestände der sexuellen 6 Nötigung und der Vergewaltigung bzw. die beiden anderen angezeigten Sachver- halte sind die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung rechtens. Hinsichtlich der Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, bedeutet dies, dass der Be- schwerdeführerin diese in der Höhe von CHF 600.00 auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die verbleibenden CHF 400.00 hat demnach der Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 5.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine ange- messene (teilweise) Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfah- ren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Be- schwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Be- schwerdekammer in Strafsachen hat im Falle einer (teilweisen) Kassation in analo- ger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person (teilweise) Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1). 5.3 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehal- ten. Seine Entschädigung wird somit praxisgemäss nach dem Ermessen des Ge- richts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e (analog für die Nichtanhandnahme) und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Unter Berücksichtigung der Be- deutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs von einem dünnen, durchsichtigen Mäppchen (deutlich unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) ist dem Beschuldigten für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren (insbesondere das Ver- fassen der anderthalb seitigen Stellungnahme, die Kenntnisnahme vom Schriften- wechsel sowie die Besprechung mit dem Klienten) eine vom Kanton Bern auszu- richtende Entschädigung von pauschal CHF 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu sprechen. Infolge seines teilweisen Obsiegens (betreffend die Straftatbestände der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung) und der teilweisen Kassation (bezüg- lich des Straftatbestandes der Schändung) erhält der Beschuldigte eine volle Ent- schädigung. 7 5.4 Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihr daher keine Ent- schädigung zu sprechen. Eine solche wurde von ihr denn auch nicht beantragt (vgl. dazu Art. 436 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 6. August 2024 (EO 24 9281) insofern aufgehoben wird, als ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten we- gen Schändung zu eröffnen ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden in der Höhe von CHF 600.00 der Beschwerdeführerin auferlegt. Die verbleibenden CHF 400.00 trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung aus- gerichtet. 4. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kan- ton Bern eine Entschädigung von pauschal CHF 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 11. Dezember 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10