6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Da auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, sind allfällige Aufwendungen der beschuldigten Personen als geringfügig zu beurteilen (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO), weshalb auch ihnen keine Entschädigung auszurichten ist. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: