Es ist unklar, auf welches Verfahren er sich dabei bezieht. Insgesamt ist der Staatsanwaltschaft jedenfalls beizupflichten, dass vorliegend keinerlei Hinweise auf eine strafbare Handlung zu erkennen sind und die vom Beschwerdeführer angezeigten Verhaltensweisen keine Straftatbestände erfüllen. Nach dem Gesagten sind die Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden, womit das Verfahren zu Recht eingestellt worden ist. 5. Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.