Was seine Aufforderung zur Sicherung der Videoaufnahmen der Überwachungskameras des Regionalgefängnisses A.________ betrifft, kann auf die E-Mail-Korrespondenz der Staatsanwaltschaft mit dem Regionalgefängnis A.________ verweisen werden, wonach die entsprechenden Videoaufnahmen nach 100 Tagen automatisch gelöscht werden und damit nicht mehr vorhanden sind (vgl. E-Mail vom 15. November 2023). Soweit der Beschwerdeführer zudem geltend macht, dass er nicht ins Gefängnis wolle und er ansonsten in den Hungerstreik treten werde, gehen seine Ausführungen am Anfechtungsobjekt vorbei. Es ist unklar, auf welches Verfahren er sich dabei bezieht.