Mithin fehle es insbesondere an der für den Diebstahl erforderlichen Bereicherungsabsicht. 4.3 Aus der Beschwerde des Beschwerdeführers geht nicht hervor, inwiefern die Erwägungen der Staatsanwaltschaft falsch sein sollen und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen bzw. weshalb ein Strafverfahren weiterzuführen wäre. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht wirklich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander.