___ seien keine strafrechtlich relevanten Handlungen erkennbar. Der Sachverhalt präsentiere sich vielmehr so, dass H.________ dem Beschwerdeführer den Hobbyraum gekündet habe, nachdem dieser nicht mehr habe kontaktiert werden können und die Miete nicht mehr bezahlt habe. Daraufhin habe H.________ den Hobbyraum räumen lassen, wobei das vom Beschwerdeführer erwähnte Sofa zwecks Schuldentilgung verkauft worden sei, worauf er den Beschwerdeführer auch mehrfach hingewiesen habe. Mithin fehle es insbesondere an der für den Diebstahl erforderlichen Bereicherungsabsicht.